S a t z u n g

 

Ski- und Volleyball-Klub Blieskastel-Zweibrücken e.V. (SVK)

§ 1

Name, Sitz und Aufgaben des Vereins

 1)  Der Verein führt den Namen „Ski- und Volleyball-Klub Blieskastel-Zweibrücken e.V.“

2)  Er hat seinen Sitz in Zweibrücken und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zweibrücken eingetragen.

 3)  a)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss, sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweck-fremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt, notwendige Auslagen können erstattet werden.

      b)  Der Verein hat die Aufgabe der Betreuung, Förderung und Ausbildung der Mitglieder, schwerpunktmäßig in den Disziplinen Skisport, Volleyball und Badminton, sowie verwandten Sportarten. Der Verein fördert die Gemeinschaft durch Veranstaltungen und Fahrten.

 

 § 2

Verbandszugehörigkeit

 Der Verein ist dem Saarländischen Bergsteiger- und Skiläuferbund (SBSB), dem Saarländischen Volleyballverband (SVV) und dem Saarländischen Badmintonverband (SBV) angeschlossen und an deren Satzung gebunden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 1)  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist mittels Antragsformular einzureichen, wobei Jugendliche unter 18 Jahren der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 2)  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a)  durch Tod

b)  durch Austritt, welcher nur schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende erklärt werden kann

c)  durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als 3 Monatsbeiträgen in Verzug ist, bei unsportlichem Verhalten und bei Vorliegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. Vor der Ausschließung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Rechtsmittel gegen den Ausschluss stehen dem Mitglied nicht zu.

 

§ 4

Geschäftsjahr, Beiträge

 1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 2)  Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, der grundsätzlich jährlich im 1. Quartal per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen wird. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einer anderen Zahlungsweise auf Antrag zustimmen.

 3)  Beiträge und Aufnahmegebühren setzt die Mitgliederversammlung fest.

 4)  Ehrenmitglieder werden ab ihrer Ernennung für die Dauer ihrer Restmitgliedschaft beitragsfrei geführt.

 

 § 5

Vereinsorgane

 Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Die Vorstandschaft

3. Der Vereinsjugendausschuss

 

1)  Die Mitgliederversammlung

a)  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden.

b)  Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf unter Beachtung der §§ 36 und 37 BGB einberufen werden.

c)  Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Einladungskarten an die Mitglieder unter Bekanntmachung der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Es ist zulässig, bei Familienmitgliedschaften bzw. bei Mitgliedern mit gleicher Anschrift nur eine Einladungskarte zu versenden. Auf Nichtzugang der Einladung mangels Vorliegen der aktuellen Zustelladresse bzw. durch Umstände, die der Vereinsvorstand nicht zu vertreten hat (z. B. Poststreik, Unzustellbarkeit u. ä.) kann sich seitens der Mitglieder nicht berufen werden.

d)  Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.

e)  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (aktives und passives Wahlrecht erlangt ein Mitglied mit Vollendung des 18. Lebens-jahres) beschlussfähig, wobei die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Satzungs-änderungen ist nach § 33 Abs. 1 BGB zu verfahren.

f)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungs-leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

2)  Die Vorstandschaft

a)  Die Vorstandschaft besteht aus:

Nr. 1       1. Vorsitzender

Nr. 2       2. Vorsitzender / Referent Öffentlichkeitsarbeit

Nr. 3       Schatzmeister

Nr. 4       Referent Ski / Skifreizeit

Nr. 5       Referent Badminton

Nr. 6       Referent Volleyball

Nr. 7       Jugendwart / Schriftführer

Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

  b)  Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung bestellt. Um eine Kontinuität in der Vereinsarbeit zu gewährleisten scheiden in geraden Jahren die unter geraden Nummern genann-ten und in ungeraden Jahren die unter ungeraden Nummern genannten Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig.

 

3)  Vereinsjugendausschuss

a)  Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinsarbeit, der Jugend-ordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vereinsvorstand verantwortlich.

 b)  Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er ent-scheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 

 § 6

Überwachung und Überprüfung des Kassenwesens

 Die Überwachung und Überprüfung des Kassenwesens im Verein erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese haben eine Amtszeit von zwei Jahren. Dabei scheidet der erste in ungeraden Jahren, der zweite in geraden Jahren aus. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 7

Versicherung gegen Sportunfälle

 Die Mitglieder genießen Versicherungsschutz im Rahmen der über den Sportbund abgeschlossenen Versicherungsträger. Weitere Ansprüche gegen den Verein scheiden aus.

 

§ 8

Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 41 BGB beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Landessportbund für das Saarland in Saarbrücken, der es für die Jugendarbeit zu verwenden hat, sowie die Sportjugend der Stadt Zweibrücken.

 

§ 9

Mitgliederinformationen

 1)  Informationen seitens der Vorstandschaft bzw. der weiteren Funktionäre an die Vereinsmitglieder erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Weg per E-Mail und/oder Vereinswebsite.

 2)  Sofern E-Mail-Adressen von Mitgliedern nicht bekannt sind, erfolgt die Zustellung von wichtigen Informationen auf postalischem Weg.

 

 

§ 10

Schlussbestimmung

 Dieser Satzung liegt die Gründungssatzung vom 23.07.1971 zugrunde.

Diese wurde geändert in den ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 07.05.1975, 06.05.1977, 23.05.1979, 28.10.1988, 11.05.1990, 15.05.1991, in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14.11.1991 sowie in den ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 23.05.2003, 07.05.2004, 18.02.2011 und 21.02.2019.

 

 

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Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)

Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)

Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)

Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79)

Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)

 

§ 26
Vorstand; Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

§ 33
Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates erforderlich.

§ 36
Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

§ 37
Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

 

§ 41
Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.